§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen „Zarok (Kinder) e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Kenzingen und ist im Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist:
1. die Förderung und humanitäre Unterstützung von Familien in Kriegsregionen und aus den
Kriegsregionen
2. Das Sammeln, Organisieren und der Transport von humanitären Gütern und Geldern in die
Krisenregionen, vorrangig Nordirak und Syrien.
3. Errichtung und Unterstützung von Schutzräumen und Bildungseinrichtungen für Kinder in den oben genannten Ländern.
4. Aufbau, Organisation und Vermittlung von Patenschaften aus Europa in den Nordirak und Syrien zum Zwecke der Bildung und Erziehung von Kindern.
5. Projekte zur Weiterentwicklung der Kinder und Unterstützung bestehender Projekte.
Der Satzungszweck wird erreicht durch Öffentlichkeitsarbeit und Spendenaufrufe.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige – mildtätige - Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person sowie Personengesellschaften werden.
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten ist.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat;
b) den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat.
c) in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedsrechte des auszuschließenden Mitglieds.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag nach Selbsteinschätzung, dessen Höhe nicht unter dem von der Mitgliederversammlung festzulegenden Mindestbeitrag liegen darf.
2. Für das Jahr des Vereinsbeitritts und der Beendigung der Mitgliedschaft ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen.
3. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen bestimmen, dass der Beitrag in anderer Form als durch Geldzahlung erbracht wird oder Beitragszahlungen stunden.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind die Vorstandschaft, der Vorstand im Sinne des § 26 (vertretungsberechtigter Vorstand) und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
1. Der erweiterte, geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern, dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie bis zu vier Beisitzern.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister je einzeln vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen sollen, wenn der 1. Vorsitzende bzw. der erste und der zweite Vorsitzende verhindert sind.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen.
4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere als
– Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen für Kinder in und aus Kriegsregionen
- Die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
– Die Bildung von Arbeitskreisen
– Die Vorbereitung des Jahresabschlusses und des Rechenschaftsberichts
– Die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die schriftlich mit einer Frist von einer Woche einzuberufen sind. Er ist mindestens zwei Mal jährlich durch den Vorsitzenden einzuberufen. Eine außerordentliche Sitzung hat stattzufinden, wenn dies mindestens ein Mitglied des Vorstandes schriftlich verlangt. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären.
6. Der Vorstand führt die Geschäfte unentgeltlich, erhält jedoch Erstattung notwendiger
nachgewiesener Auslagen und Fahrtkosten. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstands
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
c) Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) die Festlegung eines Arbeitsprogramms
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Anträge auf Ergänzung/Änderung der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden vorliegen. Über Änderungen/Ergänzungen der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
5. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt die Versammlung einen Protokollführer.
6. Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die
Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit durch Gesetz oder die Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Die Abstimmungsart bestimmt die Versammlung. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Geschäftsjahr und Rechnungsprüfer
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2. Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder mehreren von der Mitgliederversammlung gewählte/n Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgt. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 11 Satzungsänderung und Vereinsauflösung
1. Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der
Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung vorher zur Prüfung der Unbedenklichkeit anzuzeigen.
3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
4. Nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das SOS-Kinderdorf Schwarzwald in Sulzburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Durchführung von Projekten im Sinne von § 2 zu verwenden hat.