Satzung Zarok (Kinder) e.V.

 

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

 

1.     Der Verein führt den Namen „Zarok (Kinder) e.V.“.

 

2.     Der Verein hat seinen Sitz in Kenzingen und ist im Vereinsregister einzutragen.

 

§ 2 Vereinszweck

 

Zweck des Vereins ist:

 

1.     die Förderung und humanitäre Unterstützung von Familien in Kriegsregionen und aus den

        Kriegsregionen

 

2.     Das Sammeln, Organisieren und der Transport von humanitären Gütern und Geldern in die

        Krisenregionen, vorrangig Nordirak und Syrien.

 

3.     Errichtung und Unterstützung von Schutzräumen und Bildungseinrichtungen für Kinder in  den oben genannten Ländern.

 

4.     Aufbau, Organisation und Vermittlung von Patenschaften aus Europa in den Nordirak und Syrien zum Zwecke der Bildung und Erziehung von Kindern.

 

5.     Projekte zur Weiterentwicklung der Kinder und Unterstützung bestehender Projekte.

 

Der Satzungszweck wird erreicht durch Öffentlichkeitsarbeit und Spendenaufrufe.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

1.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige – mildtätige - Zwecke im Sinne des  Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist  selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

2.     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

3.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

        unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1.     Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person sowie  Personengesellschaften  werden.

 

2.     Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.

 

 

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

 

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten ist.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

 

a)    einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat;

 

b)    den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat.

 

c)     in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.

 

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedsrechte des auszuschließenden Mitglieds.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

1.     Die Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag nach Selbsteinschätzung, dessen Höhe nicht unter dem von der Mitgliederversammlung festzulegenden Mindestbeitrag liegen darf.

 

2.     Für das Jahr des Vereinsbeitritts und der Beendigung der Mitgliedschaft ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen.

 

3.     Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen bestimmen, dass der Beitrag in anderer Form als durch Geldzahlung erbracht wird oder Beitragszahlungen stunden.

 

 

§ 7 Organe

 

Organe des Vereins sind die Vorstandschaft, der Vorstand im Sinne des § 26 (vertretungsberechtigter Vorstand) und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Der Vorstand

 

1.     Der erweiterte, geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern, dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie bis zu vier Beisitzern.

 

2.     Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2.  Vorsitzenden und den Schatzmeister je einzeln vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen sollen, wenn der 1. Vorsitzende bzw. der erste und der zweite  Vorsitzende verhindert sind.

 

3.     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für   die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen.

 

4.     Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere als

 

        – Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen für Kinder in und aus  Kriegsregionen

 

         - Die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen

 

        – Die Bildung von Arbeitskreisen

 

        – Die Vorbereitung des Jahresabschlusses und des Rechenschaftsberichts

 

        – Die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

 

5.     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die schriftlich  mit einer Frist von einer Woche einzuberufen sind. Er ist mindestens zwei Mal jährlich durch den Vorsitzenden einzuberufen. Eine außerordentliche Sitzung hat stattzufinden, wenn dies mindestens ein Mitglied des Vorstandes schriftlich verlangt. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

        Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle  Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären.

 

6.     Der Vorstand führt die Geschäfte unentgeltlich, erhält jedoch Erstattung notwendiger

        nachgewiesener Auslagen und Fahrtkosten. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

1.     Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des  Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins schriftlich bevollmächtigt werden. Ein  Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

 

2.     Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

        a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstands

 

        b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages

 

        c) Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

 

        d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

 

        e) Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

        f) die Festlegung eines Arbeitsprogramms

 

3.     Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden. Mindestens  einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung  stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt  mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben   gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

        Anträge auf Ergänzung/Änderung der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor  dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden vorliegen. Über    Änderungen/Ergänzungen der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung vor   Eintritt in die Tagesordnung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln     der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

4.     Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem  anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die  Versammlung einen Leiter.

 

5.     Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt die   Versammlung einen Protokollführer.

 

6.     Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die

        Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der   abgegebenen gültigen Stimmen, soweit durch Gesetz oder die Satzung keine   abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Die Abstimmungsart bestimmt die  Versammlung. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die  Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.

 

7.     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 10 Geschäftsjahr und Rechnungsprüfer

 

1.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

2.     Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder mehreren von der         Mitgliederversammlung gewählte/n Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgt. Hierüber haben die Kassenprüfer der       Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

 

§ 11 Satzungsänderung und Vereinsauflösung

 

1.     Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der

        Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung des Vereins kann    nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung   beschlossen werden.

 

2.     Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der  geänderten Satzung vorher zur Prüfung der Unbedenklichkeit anzuzeigen.

 

3.     Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und   der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

4.     Nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke  fällt das Vermögen des Vereins an das SOS-Kinderdorf Schwarzwald in Sulzburg, die es  unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Durchführung von Projekten im Sinne von § 2 zu verwenden hat.

Vereinssatzung Zarok (Kinder) e.V. vom 28.3.2019

ePaper
Teilen:
Druckversion | Sitemap
Alle Rechte bei Zarok e.V. Administratorin: Sigrid Leder-Zuther